Versorgungsbedingungen Anlage II

Ergänzende Bestimmungen und Hinweise zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750; 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist

gültig ab 01. Januar 2020

Regelung der Kostenerstattung durch Wasser-Tarifanschlußnehmer der Wasserversorgung Bad Orb GmbH

1.0 Vertragsabschluß (zu § 2 AVBWasserV)

1.1 Die Wasserversorgung Bad Orb GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden.

1.2 Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Wasserversorgung Bad Orb GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Wasserversorgung Bad Orb GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Wasserversorgung Bad Orb GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

2.0 Antrag auf Wasserversorgung

Der Antrag auf Wasserversorgung ist mit einem besonderen Vordruck zu stellen; für dessen Bearbeitung werden benötigt:

Die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage,
ein Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit vollständiger Darstellung aller Grenzen und aller Gebäude des Grundstückes,
ein Kellergrundriß, in dem der vorgesehene Platz für den Wasserzähler gekennzeichnet ist.

3.0 Baukostenzuschuß (zu § 9 AVBWasserV)

Für den Anschluß an die Wasserverteilungsanlage erhebt die Wasserversorgung Bad Orb GmbH einen Baukostenzuschuß entsprechend § 9 AVBWasserV, der die Kosten der Wasserversorgung Bad Orb GmbH berücksichtigt, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen gehören z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und sonstige zugehörige Einrichtungen.

3.1 Der Baukostenzuschuß setzt sich zusammen aus:

3.1.1 Einem Grundbetrag und

3.1.2 einem Einheitspreis für jede weitere Wohneinheit oder je 20 Belastungswerte und

3.1.3 einem Frontmeter-Mehrpreis über 25 lfdm. Grundstücksfrontbreite.

Zu
3.1.1 Grundbetrag

a) für Wohnungen

Wohngebäude mit 1 Wohneinheit

1.850,00 DM [ab 01.01.2002: 945,00 Euro]

(wobei Einliegerwohnungen und Zweiraumwohnungen
als selbständige Wohneinheit gelten).

b) Gewerbliche und sonstige Entnahmestellen

Für gewerbliche und sonstige Entnahmestellen bis zu 20 Belastungswerten nach den Richtlinien des DVGW-Arbeitsblattes W 308. Die Belastungswerte für Feuerlöscheinrichtungen bleiben hierbei außer Ansatz.

1.850,00 DM [ab 01.01.2002: 945,00 Euro]

Zu
3.1.2 Einheitssatz für jede Wohneinheit

a) jede weitere Wohneinheit

410,00 DM [ab 01.01.2002: 209,00 Euro]

(wobei Einliegerwohnungen und Zweiraumwohnungen als selbständige Wohneinheit gelten).

b) je angefangene weitere 20 Belastungswerte

410,00 DM [ab 01.01.2002: 209,00 Euro]

Zu
3.1.3 Frontmetermehrpreis

a) für Wohnungen

Frontmetermehrpreis über 25 lfdm. Grundstücksfrontbreite

80,00 DM [ab 01.01.2002: 40,00 Euro]

b) Gewerbliche und sonstige Entnahmestellen

Frontmetermehrpreis über 25 lfdm. Grundstücksfrontbreite

80,00 DM [ab 01.01.2002: 40,00 Euro]

Liegt ein Grundstück als Eckstück oder sonst an zwei oder mehreren Straßen, so wird im Wasserleitungsnetz als Straßenfront die Hälfte aller Frontmeter für den Baukostenzuschuß gerechnet.

Bei aufgelockerter Bauweise und besonders breiten bebauten oder unbebauten Grundstücken zwischen den Wohnhäusern wird eine besondere Vereinbarung vorbehalten.

3.2 Der Anschlußnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuß, der sich nach den bei der Wasserversorgung Bad Orb GmbH entstehenden Kosten bemißt, wenn er seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.

4.0 Hausanschluß (zu § 10 (4), 1 AVBWasserV)

Die Herstellung von Hausanschlüssen innerhalb der im amtlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Ortslage bis DN 40 mm wird wie folgt pauschal in Rechnung gestellt:

4.1 Für die Einbindung des Anschlusses in die Verteilerleitung und Verlegung der Hausanschlußleitung, im öffentlichen Verkehrsraum einschließlich Erdarbeiten und Straßenwiederherstellung ein Grundbetrag von

1.010,00 Euro

4.2 Für die Verlegung der Hausanschlußleitung auf dem Privatgrundstück, gemessen von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptabsperreinrichung, einschließlich der Rohrgraben- und Stemmarbeiten (Mauerdurchführung) für den Ifdm.

75,00 Euro

4.2.1 Bei Durchführung der Leitungsverlegung in bauseits verlegtem Leerrohr ermäßigt sich der Meterpreis der Ziffer 4.2 auf lfdm.

25,00 Euro

4.2.2 Bei Durchführung der Erd-, Stemm und Verfüllarbeiten in Eigenleistung ermäßigt sich der Mehrpreis der Ziffer 4.2 auf lfdm.

25,00 Euro

4.3 Bei Durchführung der auf dem Privatgrundstück erforderlichen Erd- und Stemmarbeiten hat der Kunde die Anweisungen und technischen Richtlinien der Wasserversorgung Bad Orb GmbH zu beachten. Entstehen der Wasserversorgung Bad Orb GmbH bei der Herstellung von Hausanschlüssen Wartezeiten, weil der Kunde trotz Einweisung durch die Wasserversorgung

Bad Orb GmbH die Erd- und Stemmarbeiten auf seinem Grundstück unvollständig, falsch oder noch nicht ausgeführt hat, so wird diese Zeit dem Kunden zum Stundensatz für Facharbeiter der Wasserversorgung Bad Orb GmbH in Rechnung gestellt.

4.4 Bei auftretenden Erschwernissen (z. B. Grundwasser, Frost, erschwerte Bodenverhältnisse oder Fels, Komplikationen beim Queren der Straße und anderen Bauwerken), bei der Herstellung von Hausanschlüssen über DN 40 mm sowie bei wunschgemäßer Erstellung mehrerer Hausanschlüsse für dasselbe Grundstück berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH die Kosten nach tatsächlichem Aufwand.

4.5 Die Herstellung von Hausanschlüssen ab DN 50 mm werden zu Herstellungskosten berechnet, mindestens jedoch nach Punkt 4.1 und 4.2.

4.6 Für Hausanschlüsse außerhalb der ausgewiesenen Ortslage werden Unterhaltungszuschüsse bis zur Höhe des Aufwandes berechnet.

4.7 Provisorische Anschlüsse, wir z.B. Bauanschlüsse, werden zu Herstellungskosten berechnet.

4.8 Für Anschlüsse, (deren Änderung, Erweiterung, Verstärkung usw.) außerhalb der im amtlichen Bebauungsplan bebaubar ausgewiesenen Ortslage (Netzausläufer, Wochenendhausanschlüsse u. dgl.) mit einer Dimension in von Fall zu Fall zu vereinbarender Größe sind Baukosten- und Unterhaltszuschüsse bis zur Höhe des Aufwandes, bei Neueinrichtung mindestens die Sätze nach Ziffern 3 und 4 zu zahlen.

4.9 Veränderung des Hausanschlusses (zu § 10 (4) 2 AVBWasserV)

Für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich, oder aus andern Gründen vom Kunden veranlaßt werden, sowie bei unzulässigen Überbauungen bzw. Bepflanzungen der Hausanschluß-Trasse, die nach den einschlägigen technischen Richtlinien eine Umlegung des Hausanschlusses erforderlich machen, berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH die Kosten nach tatsächlichem Aufwand.

Trinkwasseranschlüsse gemäß § 10 und § 11 der AVBWasserV (Wasserzählerschacht) sind vom Kunden stets zugänglich sowie in gutem baulichen und trockenem Zustand zu halten, darüber hinaus gegen Einwirkungen Dritter, gegen Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie gegen Frost zu schützen.

Die Zählerschächte werden in bestimmten Zeitabständen von der Wasserversorgung Bad Orb GmbH überprüft und soweit erforderlich instandgesetzt. Die Kosten dafür werden dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit er die Instandsetzungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen zu vertreten hat.

Die ab Übergabestelle (hinter Hauptabsperrorgan) weiterführende Leitung bleibt Eigentum des Kunden, der sie nach Maßgabe der Wasserversorgung Bad Orb GmbH zu unterhalten hat.

5.0 Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV)

5.1 Für den Einbau des Zählers und die Inbetriebsetzung der Kundenanlage bis Zählergröße NG 10 cbm/h oder Änderung des Hausanschlusses berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH ihre Kosten pauschal mit
55,00 DM [ab 01.01.2002: 28,00 Euro]

5.2 Bei Inbetriebnahme in andern Fällen (§ 33 (3) AVBWasserV) berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH pauschal
55,00 DM [ab 01.01.2002: 28,00 Euro]

5.3 Bei Inbetriebsetzung von Kundenanlagen ab Zählergröße NG 20 berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH ihre Kosten nach tatsächlichem Aufwand.

6.0 Zahlungsverzug (zu § 27 AVBWasser V)

Für jede erneute Zahlungsaufforderung und/oder für die Einziehung des fälligen Betrages durch einen Beauftragten berechnet die Wasserversorgung Bad Orb GmbH die hierdurch entstandenen Kosten. Die Mindespauschale beträgt 4,00 DM [ab 01.01.2002: 2,00 Euro] für jede weitere Mahnung 8,00 DM [ab 01.01.2002: 4,00 Euro].

7.0 Mehrwertsteuer

Zusätzlich zu den sich nach vorstehenden Ziffern ergebenden Beträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.

8.0 Inkrafttreten

Diese Anlage II Ergänzende Bestimmungen und Hinweise zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBL Nr. 31/1980 Teil 1) tritt mit Wirkung ab 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Anlage II vom 01. Oktober 2001 außer Kraft gesetzt.

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