Anlage I
zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750; 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist
gültig ab 01. Januar 2024
(inkl. Nachtrag vom 01.01.2019)
Wassertarife sowie Bereitstellungsentgelte für Wasserzähler, Standrohre, Hydranten und Feuerlöschanschlüsse der Wasserversorgung Bad Orb GmbH
1.0 Allgemeine Tarifpreise (zu § 4 AVBWasserV)
1.1 Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen und für die Vorhaltung der Messeinrichtung, sowie einem Mengenpreis je Kubikmeter Wasser und der Grundwasserabgabe nach dem Hess. Grundwasserabgabengesetz.
1.1.1 Der Grundpreis beträgt für jeden aufgestellten Zähler mit einer Nennleistung (Qn = Nenngröße) von:
bis zu 5 m³/h (Qn 2,5) monatlich 2,00 Euro
bis zu 10 m³/h (Qn 6) monatlich 3,00 Euro
bis zu 20 m³/h (Qn 10) monatlich 5,00 Euro
bis zu DN 50 (Qn 15) monatlich 7,00 Euro
bis zu DN 80 (Qn 40) monatlich 11,00 Euro
bis zu DN 100 (Qn 60) monatlich 18,00 Euro
über DN 100 monatlich 21,00 Euro
und für jeden Verbundzähler
von DN 50 (Qn 15) monatlich 35,00 Euro
von DN 80 (Qn 40) monatlich 41,00 Euro
von DN 100 (Qn 60) monatlich 55,00 Euro
von DN 150 (Qn 150) monatlich 82,00 Euro
Der Grundpreis wird tageweise berechnet.
1.1.2 Der Mengenpreis einschließlich Grundwasserabgabe je cbm beträgt 2,19 Euro. Mit Kunden, deren Wasserverbrauch jährlich 30.000 m³ übersteigt, können Sonderverträge abgeschlossen werden.
2.0 Ablesung und Abrechnung (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
Zählerablesung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich kalenderjährlich. Die Wasserversorgung Bad Orb GmbH erhebt monatliche Abschlagszahlungen.
3.0 Bereitstellung von Standrohren, Hydranten und Feuerlöschanschlüssen (§ 22 (3), (4) AVBWasserV)
3.1 Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von der Wasserversorgung Bad Orb GmbH bereitgestellt bzw. vermietet. Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art sowohl am Mietgegenstand als auch an den beanspruchten Hydranten und Leitungseinrichtungen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.
Das Bereitstellungsentgelt für ein Standrohr beträgt je Kalendertag 1,30 Euro, mindestens 20,80 Euro.
Für die Anmietung eines Standrohres, sind 500,00 Euro Kaution zu hinterlegen.
Der Wasserverbrauch wird entsprechend der Anzeige des Wasserzählers gemäß Ziffer 1.1.2 abgerechnet.
Standrohre, die nicht im Eigentum der Wasserversorgung Bad Orb GmbH sind, dürfen für Wasserentnahmen am Hydranten nicht verwendet werden.
3.2 Erstellung und Einrichtung von Hydranten und Feuerlöschanschlüssen sind bei der Wasserversorgung Bad Orb GmbH gesondert zu beantragen.
3.3 Über die Vorhaltung von Löschwasser ist mit der Wasserversorgung Bad Orb GmbH lt. § 1 (2) AVBWasserV ein separater Vertrag abzuschließen.
3.4 Hydranten und Feuerlöschanschlüsse werden von der Wasserversorgung Bad Orb GmbH plombiert. Bei Inanspruchnahme muss die Wasserversorgung Bad Orb GmbH, außer im Falle eines Brandes, vorher verständigt werden. Im Brandfalle ist die Wasserversorgung Bad Orb GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4.0 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer/Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Wasserversorgung Bad Orb GmbH den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, so weit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
5.0 Auskünfte
Die Wasserversorgung Bad Orb GmbH ist berechtigt, dem zuständigen Abwasserentsorgungspflichtigen für die Berechnung der Schmutzwasser-gebühren die festgestellte Menge des Frischwasserbezugs des Kunden mitzuteilen.
6.0 Mehrwertsteuer
Zusätzlich zu den sich nach vorstehenden Ziffern ergebenden Beträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
7.0 Inkrafttreten
Diese Anlage I zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBL Nr. 31/1980 Teil I) tritt mit Wirkung ab 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die bis dahin gültige Anlage I außer Kraft gesetzt.